+ Ratgeber

Verwalter­wechsel in der WEG.

Von der AS Immobilien und Hausverwaltung GmbH · Stand Oktober 2026

Ein Verwalterwechsel folgt klaren gesetzlichen Regeln. Die wichtigsten Schritte im Überblick:

1. Bestellungszeitraum prüfen

Sehen Sie nach, wie lange der aktuelle Verwalter bestellt ist. Die Bestellung darf höchstens fünf Jahre laufen, bei der Erstbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).

2. Angebote einholen und Verwalter auswählen

Holen Sie vor der Versammlung Angebote ein und vergleichen Sie Leistungen und Kosten. Die Eigentümer können verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

3. Abberufung und Neubestellung in derselben Versammlung beschließen

Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit per Mehrheitsbeschluss abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG); Abberufung und Neubestellung können in derselben Versammlung beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG). Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG).

4. Vertragsende abwarten

Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Diese Regelung ist gesetzlich festgelegt und kann nicht abbedungen werden (§ 26 Abs. 5 WEG).

5. Übergabe

Der neue Verwalter übernimmt Unterlagen, Beschluss-Sammlung und die Verfügungsbefugnis über die Konten. Das Guthaben gehört der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 und 3 WEG); Konten sollten auf die Gemeinschaft lauten, nicht auf den Verwalter.

Übergabe-Checkliste

  • Beschluss-Sammlung und Niederschriften
  • Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Vermögensberichte
  • Verträge (Versicherung, Wartung, Hausmeister, Energie)
  • Kontounterlagen und Rücklagenstände
  • Schlüssel und technische Unterlagen
  • offene Vorgänge

Angebot anfragen +

Fragen zu Ihrer Immobilie? Sprechen wir darüber.

0351 8282560Kontakt +