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Kompakte Ratgeber rund um die WEG-Verwaltung, mit den einschlägigen Paragrafen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Unsere Ratgeber.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: worüber die Versammlung beschließt
Lesen +Aus dem WEG-Alltag.
Worüber beschließt die Versammlung bei der Jahresabrechnung?
Beschlossen wird über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse; Grundlage ist die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG).
Umgangssprachlich ist meist von der Hausgeldabrechnung die Rede; der Fachbegriff im Gesetz lautet Jahresabrechnung.
Was bedeutet die Entlastung des Verwaltungsbeirats?
Mit dem Beschluss billigt die Gemeinschaft die Arbeit des Beirats im abgelaufenen Zeitraum. Sie verzichtet damit auf Ersatzansprüche, die bei der Beschlussfassung bekannt oder erkennbar waren (so die Rechtsprechung). Einen Anspruch auf Entlastung hat der Beirat nicht.
Beiratsmitglieder stimmen über ihre eigene Entlastung nicht mit ab (§ 25 Abs. 4 WEG). Unentgeltlich tätige Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG).
Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Verwaltungsbeirat?
Die Mitglieder werden durch Beschluss bestellt. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, werden ein Vorsitzender und ein Stellvertreter bestimmt. Der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf ein (§ 29 Abs. 1 WEG).
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 WEG). Der Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG). Er oder sein Vertreter unterschreibt die Niederschrift mit (§ 24 Abs. 6 WEG).
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende die Versammlung einberufen. Das können auch sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG).
Wann und wie schlage ich einen Tagesordnungspunkt vor?
Schriftlich per E-Mail oder Brief an die Verwaltung, am besten mit einem ausformulierten Beschlussantrag. Rechtzeitig vor der Einladung: Die Einberufungsfrist soll in der Regel mindestens drei Wochen betragen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG).
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass sein Beschlussantrag auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung kommt. Wer einlädt, prüft Anträge nicht auf Sinn oder Notwendigkeit. Ablehnen darf er nur rechtsmissbräuchliche. Das beruht auf Rechtsprechung (LG Hamburg, 13.07.2022).
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann eine Versammlung verlangen, in Textform und unter Angabe von Zweck und Gründen (§ 24 Abs. 2 WEG).
