Der Verwalter stellt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung auf und erstellt jährlich einen Vermögensbericht (§ 28 Abs. 1, 2 und 4 WEG).
Jahresabrechnung und Hausgeldabrechnung
Im Gesetz heißt es Jahresabrechnung; umgangssprachlich ist meist von der Hausgeldabrechnung die Rede. Gemeint ist jeweils die Abrechnung des Verwalters über Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres.
Worüber die Versammlung beschließt
Beschlossen wird über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse; Grundlage ist die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG).
Erhaltungsrücklage
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Sie dient der künftigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.
Versammlung und Niederschrift
Der Verwalter beruft die Versammlung mindestens einmal im Jahr ein, in Textform und in der Regel mit mindestens drei Wochen Frist (§ 24 Abs. 1 und 4 WEG). Über die Beschlüsse wird unverzüglich eine Niederschrift aufgenommen; die Beschluss-Sammlung führt der Verwalter (§ 24 Abs. 6 bis 8 WEG).
Online teilnehmen
Per Beschluss können Eigentümer online an Versammlungen teilnehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Rein virtuelle Versammlungen brauchen drei Viertel der abgegebenen Stimmen und gelten für höchstens drei Jahre (§ 23 Abs. 1a WEG).
Einsicht in die Unterlagen
Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Worauf Eigentümer achten
- Plan gegen Ist abgleichen
- Stand der Erhaltungsrücklage prüfen
- Sammelposten ohne Aufschlüsselung hinterfragen
- Verteilerschlüssel gegen Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse prüfen
